Grundsätzlich gilt, dass alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragt werden müssen. Bei diesen Leistungen handelt es sich immer um individuelle Leistungen. Das bedeutet, dass Ihre persönlichen Umständen – soweit gesetzlich möglich – berücksichtigt werden.
Wenn gewisse (1) Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, so werden (2) Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährt. Dabei werden Ihr (3) Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
(1) Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Einen Anspruch auf Leistungen haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 Jahren bis zur Altersgrenze von 65 Jahren bis 67 Jahren.
Erwerbsfähig sind jene Menschen, die täglich mindestens drei Stunden arbeiten können. Hilfebedürftig sind jene Menschen, die ihren Lebensunterhalt (und den ihrer Familie) nicht (ausreichend) aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können und keine erforderlichen Hilfen von Angehörigen oder andere vorrangige Leistungen (wie z. B. Kinderzuschlag, Wohngeld, Elterngeld etc.) erhalten.
Leistungen erhalten Sie auch, wenn Sie mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wie genau setzen sich diese Leistungen zusammen?
Die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes setzen sich wie folgt zusammen:
Bürgergeld für erwerbsfähige und für nicht-erwerbsfähige Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§ 19 SGB II) in Form des sogenannten Regelbedarfs (§ 20 SGB II)
Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 SGB II), z. B. für Alleinerziehende, bei Schwangerschaft, bei Behinderung oder medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung etc
Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Einmalige Leistungen, z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung sowie Bekleidung, einschließlich der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II)
Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 und 29 Sozialgesetzbuch II), wie z. B. Klassenfahrten, Schulpauschale, Mittagessen etc.
(3) Welches Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt?
Unter Einkommen (§11 Sozialgesetzbuch II) versteht man sämtliche Einnahmen, die Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zufließen, während Sie Leistungen beziehen. Dies beinhaltet z. B.:
Lohn/Gehalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld
Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
Steuererstattungen
Unterhalt/Kindergeld
Elterngeld
Rentenzahlungen
Folgende Freibeträge (§11b Sozialgesetzbuch II) können Ihnen dann z. B. von Ihrem Einkommen abgezogen werden:
Erwerbstätigenfreibetrag
Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. KFZ-Haftpflicht-Versicherung)
eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat
Beiträge für Ihre Altersvorsorge
Zum Vermögen (§12 SGB II) zählen all Ihre Vermögensgegenstände (im In- und Ausland), die für Ihren Lebensunterhalt verwertbar sind. Dies betrifft auch Vermögensgegenstände der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Zu diesen Vermögensgegenständen zählen z. B.
Bargeld und Bankguthaben
Bausparguthaben
Lebens- und Rentenversicherung
Aktien und sonstige Wertpapiere
Grundstücke und Immobilien
Kraftfahrzeuge
Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
Erbansprüche
Als verwertbar wird Vermögen dann bezeichnet, wenn es für Ihren Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Folgende Vermögenswerte werden dabei nicht berücksichtigt:
ein angemessener Hausrat
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbstätige Person
eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie
Folgende Freibeträge werden bei Ihnen berücksichtigt:
Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.
Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:
40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Bundesagentur für Arbeit informieren auf Ihren Seiten rund um das Bürgergeld. Zusätzlich finden Sie Informationen unter Servicestelle SGB II.
