Der Gesetzgeber hat für einen Teil Ihrer Beschäftigten zusätzliche persönliche und Voraussetzungen eingeführt, die sich auf Weiterbildungsmaßnahmen beziehen:
Ihre Beschäftigten werden von der Förderung ausgeschlossen, wenn es sich um Weiterbildungen handelt, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind (z. B. Meister, Techniker).
Ihre Beschäftigten mit Berufsabschluss können nur gefördert werden, wenn der Erwerb dieses Abschlusses in der Regel länger als vier Jahre zurückliegt.
Haben Ihre Beschäftigten in den letzten vier Jahren an Weiterbildungen teilgenommen, die nach § 82 SGB III gefördert wurden, kann eine Förderung nicht erfolgen.
Weiterbildungen für Ihre Beschäftigten können nur gefördert werden, wenn sie außerhalb des Betriebes bzw. von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern.
Diese zusätzlichen Voraussetzungen gelten nicht für Ihre geringqualifizierten Beschäftigten, die an Weiterbildungen teilnehmen, welche zu einem Berufsabschluss führen.
Wenn Sie Interesse an Weiterbildungsmöglichkeiten für Ihre Beschäftigten haben, dann wenden Sie sich gern an uns im Jobcenter Kreis Viersen. Wir beraten Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 02162 2661 100 oder per E-Mail:jobcenter-kreis-viersen.teilhabe-16i@jobcenter-ge.de.